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YOU ARE NEO 

Vereinigung zur Förderung holistischer Gesundheit und Ontologie

ZVR Zahl: 1354213940

Radetzkystraße 43
6020 Innsbruck
mail: info@youareneo.com
https://www.youareneo.com/

 

Präambel

Gesundheit und Bewegung sind die Schlüssel für ein ausgeglichenes und erfülltes Leben, daher finden die Menschen diverser Kulturen seit vielen Hunderten von Jahren immer wieder verschiedenste Methoden, um ihren Körper und Geist zu kultivieren. Viele dieser Aktivitäten erfreuten sich in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit in Europa. So ist das Angebot an Yoga, QiGong und verschiedenen Kampfkünsten heutzutage sehr groß und schon fast unüberschaubar geworden.
Um dabei nicht den wahren und gemeinsamen Kern, die Wiederherstellung und Bewahrung der Gesundheit, die Selbstentwicklung und den Selbstausdruck auf mehreren Ebenen, zu verlieren, ist das Ziel des Vereins “YOU ARE NEO - Vereinigung zur Förderung holistischer Gesundheit und Ontologie”, verschiedenste Lebenskünste zu verbinden, deren Parallelen zum Vorschein zu bringen und damit die Kunst des Lebens zu praktizieren und zelebrieren, um einen nachhaltigen Unterschied in der Lebensqualität hervorzurufen.
Über die Anwendung von traditionellen Übungen des QiGong, chinesischer und japanischer Kampfkünste, von Yoga, Schamanismus sowie diversen energetischen Behandlungen und Meditationen unterstützt der Verein jeden individuell auf seinem Weg und steht für entspanntes, kreatives und spielerisches Arbeiten, welches jedem Menschen einen Zugang zu sich selbst, seinem Wohlbefinden und gesundheitlichen Bedürfnissen gewährt, um das volle Potential des Menschseins entfalten zu können.

§1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Grundsatzbestimmungen 

  1. Der Verein führt den Namen: “YOU ARE NEO - Vereinigung zur Förderung holistischer Gesundheit und Ontologie”

  2. Der Verein führt das Kürzel NEO.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Innsbruck.

  4. Die Tätigkeit des Vereins ist geographisch nicht begrenzt. Er entfaltet diese weltweit und ist berechtigt, in jedem Staat der Welt Niederlassungen oder Tochterorganisationen – gleich welcher Rechtsform – zu gründen. 

  5. Der Verein ist wirtschaftlich, parteipolitisch und religiös neutral und unabhängig.

  6. Die Tätigkeit des Vereins dient und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34 bis §§47 der Bundesabgabenordnung. Er dient dem Gemeinwohl und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

  7. Der Verein handelt im Sinne der kommenden Generationen und baut auf den Erfahrungen vorheriger Generationen auf.

  8. Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke beinhalten alle Menschen gleichermaßen.

 

§2 Zweck

Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf den Gewinn ausgerichtet und hat folgende ideellen Zwecke:

  • Der Verein “YOU ARE NEO”, welcher die Erforschung, Förderung und Bildung daoistischer, buddhistischer und anderer fernöstlicher bzw. ur-kultureller Gesundheitslehren und -praktiken aller Kulturen weltweit als seinen Hauptzweck hat, dient der allgemeinen geistig-sittlichen sowie körperlich-sportlichen Ertüchtigung des Menschen.

  • Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit stehen die Kultivierung und der Austausch von gesundheitsfördernden Übungen und Lehren, die ein harmonisches Sein mit der Natur und Umgebung ermöglichen.

  • Eines der Vereinsziele ist auch die Erforschung der Auswirkung der Praktiken auf das geistige und körperliche Befinden.

  • Ein weiterer Vereinsaspekt ist die  Integrität und die Bewusstwerdung von Achtsamkeit durch die Lehren und Praktiken in allen Lebensbereichen des Alltags.

  • Die Wiederentdeckung, Erforschung und Vermittlung von Wissen über geistiges und körperliches Wohlbefinden nach ur-kultureller Tradition.

  • Die Ausübung und Erforschung von Brauchtum zur Unterstützung von Selbsthilfe.

  • Erforscht und analysiert wird das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden der Gemeinschaft aller Altersgruppen mit Hilfe verschiedener Frequenzen und deren Klangerzeugern.

  • Eines der Vereinsziele ist Forschung und Bildung im Bereich der Tier-, Pilz- und Pflanzenwelt, um deren Interaktionen und Strukturen untereinander zu analysieren und auf menschliche Strukturen zur Gesundheitsförderung umzusetzen.

  • Die Entwicklung und Entfaltung der möglichen Symbiose von Mensch, Tier und Natur durch Aufzeigen und Bewusstmachung der Einzigartigkeit unserer Erde, aller Lebewesen sowie unserer Fauna und Flora in all ihren Darstellungsformen.

  • Die Wertschätzung jedes Einzelnen unabhängig von Religion, Ethik oder Herkunft sowie Bewusstwerdung von deren Hintergründe.

  • Der Verein unterstützt die lebendige Weiterentwicklung und ständige Erneuerung unserer Gesellschaft in allen Lebensbereichen.

  • Die Forschungsergebnisse aus den Erlebnissen und Erfahrungen sollen allen Interessierten zur Verfügung gestellt werden und jedem zugänglich sein.

 

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen Mittel Abs. (2) und materiellen Mittel Abs. (3) erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel dienen:

    • Lokale, nationale und internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen und Interessierten.

    • Schaffung, Planung, Mitwirkung und Ausführung von Kooperationen mit Menschen und Mitgliedern verschiedener Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen. 

    • Weitergabe von Wissen und Erfahrungen insbesondere im alternativen, ganzheitlichen und holistischen Gesundheitsförder-, -pflege- und -fürsorgebereich.

    • Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Gesundheitspflege, -förder- und -fürsorgeprojekten und -veranstaltungen.

    • Die Förderung des Gemeinwohles durch Projekte und Veranstaltungen auf kulturellem und ethischem Gebiet.

    • Schaffung, Planung, Mitwirkung und Ausführung von Forschungs-, Bildungs-, Gesundheitspflege- und -Förderprojekten, insbesondere zu den Themen: 

      • Physiologische Aktivitäten und ihre Auswirkungen auf die Homöostase im Menschen

      • Gesundheitsfördernde Möglichkeiten hinsichtlich nachhaltiger Ernährungsweisen und Sport

      • Ganzheitliche Wirkmittel und Anwendungen in der Gesundheitsförderung  

      • Auswirkungen von umweltbezogenen Einflüssen auf die Gesundheit

    • Wiederbelebung, Erschaffung und Vermittlung von Wissen im Sinne des §2 der Statuten.

    • Schaffung und Durchführung von innovativen und gesellschaftsfördernden Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt des ethischen Wissens rund um die Ressourcen unserer Mutter Erde.

    • Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Konzepten neuer gesundheitsfördernder Technologien in Form von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen. 

    • Errichtung und Unterhaltung von zweckdienlichen Gebäuden, Flächen und Einrichtungen.

    • Schaffung von Voraussetzungen (Raum) für die Ausübung des Vereinszweckes.

    • Schaffung und Betreiben einer zweckerfüllenden Therapie- bzw. Heilkundepraxis.

    • Weitergabe von Wissen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen in und aus den Zweckthemen.

    • Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen.

    • Abhaltung von Vereinstreffen und Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern.

    • Beteiligung an Kapitalgesellschaften zur Erreichung und Förderung des Vereinszwecks.

    • Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben. 

    • Bei Bedarf kann der Verein sich Dritter (Erfüllungsgehilfen, Betriebsgesellschaften) bedienen, um seine Zwecke zu verfolgen, und selbst für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass das Wirken wie das eigene Wirken des Vereins angesehen werden kann.

    • Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Kostenersatz iSd § 40a Z 2 BAO gegenüber abgabenrechtlich begünstigten (gemäß § 34 bis 47 BAO) Körperschaften.

    • Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen.

    • Umsetzung von Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit in den Zweckthemen.

    • Teilnahme an Veranstaltungen, Märkten und Messen.

    • Schaffung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, -runden, Seminaren, Workshops, Tagungen, Mentoring-Programmen, Webinaren und E-Learning-Möglichkeiten und Inhalten.

    • Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung von Publikationen und Bereitstellung von Social-Media-Plattformen sowie Blogs und Podcasts und Live-Videos über virtuelle Plattformen.
       

  3. Als materielle und finanzielle Mittel dienen:

    • Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren

    • Projektbeteiligungsbeiträge 

    • Aufnahmebeiträge

    • Nutzungsüberlassungs- und Überlassungsbeiträge

    • Spenden, Subventionen, Förder- und Unterstützungsbeiträge

    • Zuwendungen

    • Einnahmen aus gemeinnützigen Kooperationen, Projekten und Veranstaltungen

    • Einnahmen aus der zweckdienlichen Therapie- bzw. Heilkundepraxis

    • Erlöse aus Projekten & Forschungen

    • Öffentliche Zuschüsse 

    • Werbeeinnahmen

    • Bausteinaktionen, Sammlungen

    • Forschungs-, und Bildungszuschüsse

    • Freiwillige Beiträge

    • Gesundheitsförderungen 

    • Erlöse aus zweckdienlichen Workshops, Märkten, Messen, Hilfsbetrieben, Versammlungen, Tagungen, Webinaren und Seminaren

    • Eigentum und Besitz von Immobilien und Grundstücken

    • Erlöse aus Verwertungen

    • Kostenersätze aus der Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen iSd § 40a Z 2 BAO

    • Erlöse aus Crowdfunding und Crowdinvesting

    • Erlöse aus eigenen Publikationen

    • Einnahmen aus Vermögensverwaltung wie unter anderem

      • Erlöse aus vereinseigenen Betrieben

      • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Vermögens

      • Einkünfte aus Bankguthaben und Wertpapieren

      • Einkünfte aus Beteiligung und realisierten Wertsteigerungen von Kapitalgesellschaften

      • Einkünfte aus Rechtseinräumung vereinseigener Lizenzen, Urheber- und Nutzungsrechte gegen Entgelt

    • Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Verträge mit Partnern und durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft)
       

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Es gilt in den gesamten Vereinsstatuten, dass alle Aktivitäten und Einnahmen im Sinne der Erzielung und des Erhalts des Gemeinnützigkeitsstatus nach §§ 34 ff BAO auszulegen und einzuhalten sind. Etwaige - in gesonderter Gebarung geführten - wirtschaftlichen Betätigungen dürfen ausschließlich dem Vereinszweck und damit der Förderung gemeinnütziger Ziele dienen. Ein im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kann aufgrund eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde betrieben oder andernfalls über gesonderte Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

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§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit.

  3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

  4. Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

  5. Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.

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§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.

  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheiden die Präsidenten.

  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

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§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.

  3. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

  4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt, die Mitgliedschaft zu beenden.

  5. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.

  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.

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§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte:

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.

    2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

    3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

    4. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

    5. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  2. Pflichten:

    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

    2. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

    3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidenten/von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.
       

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

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§ 9: Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

    1. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung

    2. Schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder

    3. Verlangen der Rechnungsprüfer

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels diverser Telekommunikationsmedien einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.

  4. Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom. Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgeben.

  5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels diverser Telekommunikationsmedien zu übermitteln. 

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt einer der Präsidenten, in dessen/deren Verhinderung einer der Vizepräsidenten.

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§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag

  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

  5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode

  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

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§ 11: Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus:
    einem Triumvirat von Präsidenten (3 Präsidenten)

  2. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  3. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.

  4. Das Präsidium wird von einem der Präsident/innen schriftlich oder mündlich einberufen.

  5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen, aber mindestens 2 anwesend sind.

  6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit.

  7. Den Vorsitz führt einer der Präsidenten.

  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

  9. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.

  10. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

  11. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.

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§ 12: Aufgaben des Präsidiums

  1. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.

  2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen

  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens

  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr

  • Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

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 § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. Die Präsident/innen sind die höchsten Vereinsfunktionäre und führen die laufenden Geschäfte des Vereines. Sie vertreten den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften eines/einer Präsidenten/in. Im Fall der Verhinderung eines/einer Präsidenten/in tritt eine/r der anderen Präsidenten/innen an seine Stelle.

  3. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

  5. Bei Gefahr im Verzug ist jeder/jede einzelne/r Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  6. Die Präsidenten führen den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

 

§ 14: Der Beirat

  • Der Beirat stellt ein rein fakultatives Organ dar, welches aus den Repräsentanten verschiedener Disziplinen nach ihren Kompetenzen innerhalb der verschiedenen Fachrichtungen besteht und den Verein in seiner beratenden, organisatorischen sowie strategischen Funktion unterstützt. Er dient dem Verein als ThinkTank zur Kristallisierung wesentlicher interdisziplinärer Wissens- und Tätigkeitsbereiche sowie zur Ausbildung umfangreicher Synergien zwischen den verschiedenen Fachbereichen. 

  • Dem Beirat obliegt die Beratung des Präsidiums in diversen fachlichen Angelegenheiten sowie auch jenen aktuell öffentlichen, soweit sie die Zielsetzungen des Vereines betreffen. 

  • Die Beiratsmitglieder werden vom Präsidium auf unbestimmte Zeit berufen, können jedoch auch ebenso wieder abberufen werden, wenn ihr Wirken nicht in Übereinstimmung mit den Zielen und Zwecken des Verbandes steht oder sie den Interessen oder dem Ansehen des Vereins durch ihr Wirken Schaden zuführen. Ihre Funktionsperiode erlischt neben der Abberufung durch das Präsidium ebenfalls durch Abwahl, Rücktritt und Tod. Der Rücktritt kann schriftlich an das Präsidium erfolgen. 

  • Die Mitglieder des Präsidiums können an den Beiratssitzungen teilnehmen.

  • Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden auf die Dauer von 5 Jahren (Wiederwahl ist möglich), welcher den Vorsitz in den Sitzungen innehat und diesen schriftlich oder mündlich einberufen kann. Der Vorsitzende kann die Vorsitzführung im Beirat jederzeit im gegenseitigen Einverständnis an einen von ihm nominierten Vertreter innerhalb des Beirats übertragen.

 

§ 15: Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

§ 16: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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Das YOU ARE NEO-Kernteam

 

Florian Silly

Senderweg 8

6071 Aldrans | Austira

Tel.: +43 650 4118495

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Gabriel Elmar Bene

Radetzkystraße 43

6020 Innbruck | Austira

Tel.: +43 664 6460117

​

Florian Gersdorf

Senderweg 8

6071 Aldrans | Austira

Tel.: +43 680 2206478

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E-Mail: info@youareneo.com

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